Geschäfts- und Beitragsordnung
Die Mitgliederversammlung der Generationengemeinschaft Chemnitz-Rabenstein und Umland e. V. beschließt auf Grundlage des § 6 der Satzung folgende Geschäfts- und Beitragsordnung:
Vorbemerkung:
Die in dieser Geschäfts- und Beitragsordnung in männlicher Form gewählten Bezeichnungen, schließen ebenso die weiblichen Vertreter mit ein.
§ 1 Mitgliederversammlung
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so ist diesem Antrag zu entsprechen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Vor jeder Versammlung werden Anwesenheitslisten ausgelegt, in die sich die Mitglieder und Gäste eintragen.
§ 2 Wahlen
Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen wird ein Wahlausschuss gebildet, der aus mindestens 2 Personen besteht, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sofern niemand Widerspruch erhebt, erfolgen die Wahlen in offener Abstimmung.
Während der Durchführung von Wahlen obliegt die Versammlungsleitung dem Wahlleiter. Er stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt es der Versammlung bekannt. Der Wahlausschuss bestimmt den Wahlleiter.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer werden einzeln gewählt.
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Werden mehr als zwei Kandidaten zur Wahl gestellt und erreicht von den zur Wahl gestellten Kandidaten keiner mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so werden die beiden Kandidaten, welche die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen konnten, erneut zur Wahl gestellt. Alle übrigen Kandidaten scheiden in diesem zweiten Wahlgang aus.
Ergibt auch die Stichwahl Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Wahlleiter gezogen wird.
Die Durchführung der Wahl und das Ergebnis sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Wahlleiter zu unterschreiben ist
Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über sonstige, bei der Feststellung des Wahlergebnisses, sich ergebende Fragen.
Die Niederschrift ist während der Dauer der Wahlperiode aufzubewahren.
§ 3 Gebühren, Auszahlungen und Gutschriften
Die für jeweils pro Stunde empfangene Hilfeleistung anfallende Gebühr von 8,--€, bzw. pro halbe Stunde 4,--€, wird automatisch per Bankeinzug am darauffolgenden Monatsbeginn, nach Abgabe der Leistungsnachweise im Büro, eingezogen. Auszahlung für erbrachte Hilfeleistung in Höhe von 6,--€ pro Stunde (3,--€ pro halbe Stunde), bzw. Gutschrift erfolgt jeweils bis zum 15. des Folgemonats.
Eine Fahrkostenpauschale in Höhe von 15 Cent pro Kilometer kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Leistungsnehmer und Leistungserbringer in Ansatz gebracht werden und ist vom Leistungsempfänger sofort bar an den Leistungserbringer auszuzahlen.
Gutscheine für Hilfeleistungen können nur zur Verrechnung auf dem Gutschriftenkonto des Mitglieds, nicht zur Auszahlung in bar verwendet werden.
Der Höchstbetrag für die jährliche Leistungsauszahlung beträgt 2.400 € bzw. monatlich 200 € (sog. Übungsleiterpauschale).
Bei der Jahreshauptversammlung wird der Gutschriftenkontostand zum Ende des abgelaufenen Jahres den Mitgliedern ausgehändigt.
Bei Tod eines Mitglieds wird das Gutschriftenkonto von dem im Aufnahmeantrag angegebenen Abtretungsempfänger übernommen bzw. an ihn ausgezahlt. Ist kein Abtretungsempfänger vermerkt, geht das bestehende Guthaben an die Generationengemeinschaft Chemnitz-Rabenstein und Umland e.V.
§ 4 Versicherungen
Eine Unfallversicherung der Mitglieder besteht bei Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen des Vereins bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
Des weiteren besteht eine Haftpflichtversicherung, welche auch Schadensfälle der Mitglieder untereinander regelt. Darüber hinaus besteht eine Vollkaskoversicherung bei Schäden am Fahrzeug und eine Versicherung bei Verlust des Schadenfreiheitsrabattes, wenn ein Mitglied mit einem Fahrzeug im Auftrag der Generationengemeinschaft einen Schaden erleidet oder verursacht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Geschäftsjahres (=Kalenderjahr) mit 3-monatiger schriftlicher Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand möglich.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Jahresmitgliedsbeitrag ist bei Aufnahme fällig und wird fortlaufend jeweils im Februar des Geschäftsjahres per Einzugsermächtigung eingezogen. Er beträgt 30,--€ pro Person, bei Ehepaaren zusammen 45,--€ (dies gilt auch für Lebenspartner), Institutionen 50,--€.
Bei Beitritt im ersten Halbjahr wird der volle Jahresmitgliedsbeitrag fällig, bei Eintritt im 2. Halbjahr des Jahres wird nur der halbe Jahresmitgliedsbeitrag fällig.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 20.Oktober 2014
Der Vorstand